Die Gemeinde Karlskron investiert voraussichtlich 17,5 Mio. Euro in die Entsorgungssicherheit. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Gemeinde Karlskron verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Aufwand zu 100 % über Verbesserungsbeiträge umzulegen. Demzufolge wird ein voraussichtlicher Investitionsaufwand in Höhe von rd. 12.216.942 Euro über Beiträge umgelegt.
Folgende Gründe, die für die Finanzierung über Verbesserungsbeiträge sprechen, lagen dieser Entscheidung zu Grunde:
- Die bestehenden Geschossflächen werden kontrolliert. Bisher nicht abgerechnete Geschoßflächen werden ermittelt.
- Auch unbebaute Grundstücke und Leerstände werden zum Verbesserungsbeitrag herangezogen
- Für über Verbesserungsbeiträge finanzierte Anlagenteile werden keine (kalkulatorischen Zinsen fällig. Bei der Finanzierung über Gebühren wäre der Gesamtbetrag zu verzinsen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würde.
- Abwassergebühren werden ohnehin steigen:
- (fast vollständige) Einstellung der Zuschüsse durch den Freistaat 2015
- Sanierung Ortsnetze
- Kosten der Klärschlammentsorgung
- Betriebs- und Personalkosten
- Eigentümer und nicht Mieter zahlt den Beitrag => gerechter
Der Vorteil der intakten Infrastruktur liegt beim Eigentümer. Die laufenden Kosten der Nutzung tragen die Mieter über die Gebühren.
In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung oder die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung wie z. B. der Entwässerungseinrichtung ein Vorteil erwächst. Der Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.
Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen werden in der entsprechenden Verbesserungsbeitragssatzung der Gemeinde Karlskron geregelt, welche im März 2023 vom Gemeinderat verabschiedet wurde.
Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an der Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.
Grundstücksfläche:
Grundstücke sind nur beitragspflichtig, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Dies ist der Fall, wenn technisch die Möglichkeit besteht, das Oberflächenwasser an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Für alle Grundstücke die an das Vakuumsystem angeschlossen sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Diese Grundstücke sind daher für den Grundstücksflächenbeitrag nicht beitragspflichtig.
Auch Grundstücke, auf denen das gesamte anfallende Oberflächenwasser versickert wird, die aber technisch die Möglichkeit haben, die Oberflächenentwässerung an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, sind beitragspflichtig.
Beitragspflichtige Grundstücke werden mit der gesamten Fläche herangezogen. Für Grundstücke über 2.500 m² (sogenannte übergroße Grundstücke) gilt eine Begrenzung auf das 5-fache der darauf errichteten Geschoßfläche mindestens aber 2.500 m².
Geschossfläche:
Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den ausgebauten Geschossen.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Hierbei ist die begehbare Höhe zur Dachschräge unerheblich. Lediglich abgemauerte Flächen werden abgezogen.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtline hinausragen.
Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.
Bei unbebauten Grundstücken werden zunächst 25 % der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen am Gebäude oder der Nutzung der Gebäude, die zu einer Änderung der Geschoßfläche führen, unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Der vorläufige Verbesserungsbeitrag beträgt
je m² Grundstücksfläche 2,58 €
je m² Geschossfläche 12,87 €.
Die Beitragssätze sind aufgrund der Kostenschätzungen / Kostenberechnungen errechnet und sind daher noch nicht endgültig. Sie können sich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten noch ändern.
Die Beitragsschuld entsteht zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtmaßnahme (derzeit voraussichtlich 2027). Daher sind die Geschoßflächen und Grundstücksflächen zu diesem Zeitpunkt entscheidend und werden für die Berechnung herangezogen. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden von diesem Betrag abgezogen. Es ist unerheblich, welche Flächen der Berechnung der Vorauszahlungsraten zu Grunde gelegt wurden. Maßgeblich ist nur der geleistete Vorauszahlungsbetrag.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Da die endgültige Beitragshöhe erst nach Abschluss der Baumaßnahme ermittelt werden kann, wird dies frühestens im Jahr 2027 sein.
Die einmalige Erhebung des Beitrags stellt für die Eigentümer eine erhebliche Belastung dar. Eine Ratenzahlung nach Fälligkeit des Beitrags (Stundung) ist nur unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse und mit Verzinsung des fälligen Betrags möglich. Um dies möglichst zu umgehen, hat der Gemeinderat entschieden, Vorauszahlungsraten zur erheben. Insgesamt sollen vier Vorauszahlungsraten, jeweils eine in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 erhoben werden.
Der Vorauszahlungsraten betragen:
je m² Grundstücksfläche 0,60 €
je m² Geschossfläche 2,50 €.
Die bereits vom Voreigentümer entrichteten Vorauszahlungsraten werden nicht zurückbezahlt. Sie werden dem neuen Eigentümer bei der Abrechnung des Verbesserungsbeitrags als Vorauszahlung abgezogen. Soll der neue Eigentümer die bereits entrichteten Vorauszahlungsbeiträge übernehmen, ist dies privatrechtlich im Kaufvertrag zur regeln und untereinander auszugleichen.
Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen einmaligen Betrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern ist auf das Konto der Gemeinde zu überweisen.
Der Wasserzweckverband berechnet die Geschoßfläche für die Wassergebühren bzw. für den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung nach deren eigener Satzung. Die Regelungen zur Berechnung sind und waren teilweise unterschiedlich, so dass hier auch größere Differenzen vorhanden sein können.
Die Gemeinde kann keine steuerliche Beratungen übernehmen. Wenden Sie sich für Auskünfte hierzu bitte an einen Steuerberater.
Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EstG verweisen wir auf das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 01.09.2021. (BMF-Schreiben-steuerermässigung)