Entwässerungseinrichtung

Information für alle Bürger

Beiträge und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung

 

Zum 01.07.2020 wurde die Zusammenlegung der beiden bisher getrennten Einrichtungseinheiten für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Karlskron und der Gemeindeteile Adelshausen, Aschelsried, Pobenhausen und Probfeld beschlossen.

 

Grund für die Zusammenlegung: 

Da die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Pobenhausen zum 31.12.2023 und für die Kläranlage Adelshausen zum 31.12.2020 ausläuft und die Kläranlage Karlskron kurzfristig an die Kapazitätsgrenze stoßen wird, hat der Gemeinderat das Ing.-Büro Wipfler damit beauftragt ein Konzept zur zukünftigen Ausrichtung der Abwasserbeseitigung in der Gemeinde zu erstellen. Dabei wurden verschiedene Varianten vom Neubau von Kläranlagen in allen Ortsteilen bis zur Errichtung einer Zentralkläranlage und Verbundleitungen aus den Ortsteilen untersucht.

Der Gemeinderat hat sich nach Auswertung der Alternativen für die wirtschaftlich sinnvollste Variante, der Auflassung der Teichkläranlagen in den Ortsteilen mit Überleitung der Abwässer zur Kläranlage Karlskron und der Erneuerung und Erweiterung der Kläranlage Karlskron entschieden. Diese Variante wurde auch vom Ingenieurbüro Wipfler und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt favorisiert.

Mit dieser Maßnahme, mit der im Jahr 2023 begonnen werden soll, wird aus den bisher technisch selbständigen Anlagen eine technische Anlage. Dies führt dazu, dass die beiden bisher rechtlich getrennten Anlagen Karlskron und Adelshausen, Aschelsried, Pobenhausen und Probfeld auch rechtlich spätestens mit dem technischen Abschluss der Maßnahme zu einer gemeinsamen Einrichtungseinheit zusammengeführt werden müssen. Der Gemeinderat hat entschieden, die beiden Einrichtungseinheiten bereits zum 01.07.2020 zusammenzuführen, was eine gemeinsame Entwässerungssatzung und Beitrags- und Gebührensatzung zur Folge hat.

 

Seit 01.07.2020 gelten daher im gesamten Gemeindegebiet die gleichen Beitrags- und Gebührensätze.

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlskron hat zum 01. Juli 2020 die Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen gesplitteten Abwassergebühren beschlossen. Mit der Einführung wird die bestehende, rechtlich nicht mehr zulässige Abwassergebühr nach dem Personenmaßstab abgeschafft. Seitdem wird die Gebühr aufgeteilt in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr.

 

Die Abwassergebühr ist das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der kommunalen Leistung der Abwasserbeseitigung. Mit ihr werden insbesondere die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung finanziert.

 

Die Schmutzwassergebühr ist unterteilt in eine Grundgebühr abhängig von der Größe des verwendeten Wasserzählers (bis 2,5 m³/h 40,00 €/Jahr) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,89 €  (ab 01.07.2023) pro Kubikmeter und Jahr.

Die Schmutzwassergebühr ist unterteilt in eine Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab.

 

Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler (Qn) berechnet.

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis       2,5 m³/h                40,00 €/Jahr,

bis      6    m³/h                90,00 €/Jahr,

bis     10    m³/h               150,00 €/Jahr,

über  10    m³/h               250,00 €/Jahr.

 

Die verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die von einem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermenge, welche durch Wasserzähler ermittelt werden. Als Wasserversorgungsanlage gilt nicht nur die öffentliche Wasserversorgungsanlage, sondern ggf. auch auf dem Grundstück vorhandene Eigengewinnungsanlagen (z. B. Brunnen oder Zisternen usw.).

 

Nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Einbau eines Zwischenzählers vom Wasserverbrauch abgezogen werden:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,89 € (ab 01.07.2023) pro Kubikmeter und Jahr.

 

Diese Gebühren errechnen sich aufgrund der Kosten der Abwasserbeseitigung (Anteil Schmutzwasserbeseitigung) und der voraussichtlichen kanalgebührenpflichtigen Einleitungsmenge. Die zugrunde liegende Kalkulation gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2023.

Weitere Informationen zur Niederschlagswassergebühr: 

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Entwässerung des Regenwassers von versiegelten Flächen erhoben. Sie bemisst sich nach der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche auf dem jeweiligen Grundstück.

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Anschlussnehmer an Vakuumentwässerung), wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

 

Die tatsächlich gebührenpflichtige Fläche für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Stufe, in die das Grundstück eingeteilt ist. Die für das jeweilige Grundstück maßgebliche Stufe wird ermittelt, indem die tatsächlich befestigte Fläche ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks gesetzt wird (Grundstücksabflussbeiwert).

 

Stufe

mittlerer Grundstücks- abflussbeiwert

Grundstücks- abflussbeiwert von – bis

Charakteristik der Bebauung und Befestigung, Beispiele

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10

I

0,14

> 0,10 bis 0,18

minimal: Ortsränder mit sehr lockerer Bebauung

II

0,24

> 0,18 bis 0,30

gering: Dorfgebiete, lockere Bebauung

III

0,38

> 0,30 bis 0,46

normal: Baugebiete

IV

0,58

> 0,46 bis 0,70

hoch: innerörtliches Gebiet; verdichtete Bebauung

V

0,85

> 0,70 bis 1,00

sehr hoch: Ortskern, Gewerbegebiete

 

Als befestigt gilt jeder Teil eines Grundstücks, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass das Regenwasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann.

Es sind nur Flächen relevant, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Die indirekte Einleitung liegt z. B. vor, wenn das Niederschlagswasser vom Grundstück auf die Straße und dort in den Straßensinkkasten gelangt.

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,20 € (ab 01.07.2023) pro Quadratmeter versiegelter Fläche pro Jahr.

 

Dieser Betrag errechnet sich aufgrund der Kosten der Abwasserbeseitigung (Anteil Niederschlagswasser) und der voraussichtlichen gebührenpflichtigen Flächen. Die diesem Betrag zugrunde liegende Kalkulation gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2023.

 

Änderungen der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche sind vom Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde zu melden.

Durch den Einbau eines Zwischenzählers kann der Nachweis für auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen erbracht werden. Voraussetzungen für den Abzug der Wassermengen sind:

 

  1. Zunächst muss in die Wasserleitung ein auf eigene Kosten zu beziehender geeichter Wasserzähler frostsicher und fest verbaut werden. Der Zähler ist so zu installieren, dass nach dem Zähler entnommenes Wasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Die Kosten für den Einbau und die Unterhaltung trägt der Grundstückseigentümer. Der Zähler ist alle sechs Jahre auf Kosten des Gebührenpflichtigen nachzueichen bzw. auszutauschen. Bei Zählerwechsel sind Zählerstand und Wechselzeitpunkt zwingend festzuhalten.
  2. Der Zwischenzählerverbrauch wird nicht vollständig vom Frischwasserverbrauch abgezogen. Nur der Verbrauch der jährlich 12 m³ übersteigt wird bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht. Die ersten 12 m³ des Verbrauchs sind damit gebührenpflichtig.
  3. Der Einbau eines Zwischenzählers muss bei der Gemeinde Karlskron angezeigt werden. Nach dem Einbau ist eine Abnahme durch die von der Gemeinde beauftragen Mitarbeiter erforderlich. Erst danach kann der abzugsfähige Wasserverbrauch berücksichtigt werden.
  4. Der Gebührenpflichtige erhält jährlich ein Anschreiben mit der Bitte um Meldung des Zählerstandes. Die Zählerablesung hat durch den Gebührenpflichtigen selbst zu erfolgen. Sollte eine Jahresmeldung fehlen, kann keine Berücksichtigung für zwei oder mehrere Jahre erfolgen.

 

Für den Abzug über den Zwischenzähler kommt der Wasserverbrauch beispielsweise für die Gartenbewässerung, für Teiche, für gewerbliche Nutzung und die landwirtschaftliche Nutzung zur Viehtränke, Schwemmentmistung oder für Spritzwasser in Frage. Poolwasser ist vom Abzug ausgeschlossen und darf nicht über den Zwischenzähler entnommen werden. Bei Poolwasser handelt es sich um Schmutzwasser, dass verpflichtend über die öffentliche Kanalisation zu entsorgen ist. Eine Versickerung des Poolwassers ist nicht zulässig.

Die Höhe der Abwassergebühren wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage (z. B. Regenwasserzisterne, Brunnen) zugeführten Wassermengen

(§ 10 Abs. 2 BGS-EWS).

Wenn Sie Ihre Regenwassergewinnungsanlage beispielsweise zur Toilettenspülung verwenden, wird damit dieses Wasser zu Abwasser. Dies bedeutet, dass hierfür Einleitungsgebühren zu entrichten sind. Das zur Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen verwendete Regenwasser kann der Gebührenpflichtige mittels geeichter Wasserzähler erfassen. Voraussetzung ist, dass der Gemeinde die Anbringung von Messeinrichtungen vorher mitgeteilt wird. Sind die Zähler überprüft und abgenommen, müssen Sie uns nur noch jährlich die Zählerstände mitteilen, schon erfolgt die jährliche Berechnung der Benutzungsgebühren für die Regenwassereigengewinnungsanlage nach dem Ergebnis der Zwischenzähler von Amts wegen. Die Kosten für die Zähler einschl. Installation und Unterhaltung hat jeder Grundstückseigentümer selbst zu tragen.

Sollte auf die Anbringung von zusätzlichen Zählern verzichtet werden, sieht § 10 Abs. 2 der BGS-EWS eine Pauschalregelung vor. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge sind pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner anzusetzen. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse am 01. Juli eines Jahres. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen Ihr Anwesen so gestellt wird, als ob aus der Regenwassergewinnungsanlage 15 m³ pro Person der Kanalisation zugeführt werden, wofür dann zusätzlich zum Wasserverbrauch lt. Wasserzähler Kanalgebühren zu entrichten sind.

 

Beispiel:

Anwesen mit 4 Personen und Regenwasserzisterne mit Einspeisung in Toilettenspülung (ohne Zähler)

Wasserverbrauch auf dem Grundstück lt. Wasserzähler:               115 m³

Gebührenpflichtige Wassermenge                                               115 m³

+ Einspeisung aus Zisterne: 4 Personen x 15 m³ =                        60 m³

Gesamt gebührenpflichtige Abwassermenge                              175 m³

 

(Anmerkung zu Eigengewinnungsanlagen:

Nach § 3 AVBWasserV muss der Wasserversorger über die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage in Kenntnis gesetzt werden. Nach der Trinkwasserverordnung ist außerdem bei Inbetriebnahme, Stilllegung oder baulichen Veränderungen einer Eigengewinnungsanlage eine Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt zu richten.)

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,20 € (ab 01.07.2023) pro Quadratmeter und Jahr.

 

Grundstücksflächen von denen das Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen (z.B. Sickermulden, Sickerschächte) abgeleitet wird, bleiben bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten.

Eine Versickerung ist nur möglich, wenn es die Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand zulassen und die Gebäude und Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers muss ausgeschlossen sein.

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.

Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder gar als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Dies hat auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz und die Kläranlage. Die gebührenpflichtige Fläche wird daher wie folgt verringert:

 

Zisternen ohne Überlauf, d. h. ohne Kanalanschluss

Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf an den gemeindlichen Kanal angeschlossen sind, bleiben bei der Ermittlung der gebührenrelevanten versiegelten Fläche unberücksichtigt. Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m³.

 

Zisternen mit Überlauf an den gemeindlichen Kanal, d. h. mit Kanalanschluss

Flächen, die an eine Zisterne mit Überlauf angeschlossen sind, sind gebührenrelevant. Die an die Zisterne angeschlossene bebaute oder befestigte Fläche wird allerdings reduziert. Die Reduzierung beträgt bei Zisternen, in denen das gesammelte Wasser auch als Brauchwasser im Haus genutzt wird 20 m² pro m³ Zisternenvolumen. Bei Zisternen in denen das gesammelte Wasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, verringert sich die gebührenpflichtige Fläche um 10 m² pro m³ Zisternenvolumen. Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m². Der Abzug ist beschränkt auf 10 m³ Zisternenvolumen. Diese Abzugsfläche darf jedoch die an die Zisterne angeschlossene Fläche nicht übersteigen.

 

Beispiel:

Zisterne zur Gartenbewässerung mit einem Inhalt von 5,0 cbm mit Überlauf an den gemeindlichen Kanal;

angeschlossene Fläche 40 m²:

Abzugsfläche: 5,0 x 10 qm = 50 m², beschränkt auf angeschlossene Fläche

Das bedeutet hier, dass die versiegelte Fläche um 40 m² reduziert wird.

Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (z. B. Nießbraucher, Inhaber eines Wohnungsrechts, Erbbauberechtigte). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Gibt es also bei einem Grundstück mehrere Miteigentümer, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen einen Miteigentümer aus und richten den Gebührenbescheid nur an ihn. Sofern sich die Eigentümergemeinschaft auf einen bestimmten Miteigentümer einigt und uns benennt, werden wir diesen als Gesamtschuldner heranziehen.

Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr wird jährlich abgerechnet. Da wir die maßgeblichen Verbrauchsdaten vom Zweckverband für Wasserversorgung der Arnbachgruppe erhalten, sind die Einleitungsmenge und der Abrechnungszeitraum identisch mit den Angaben in dem Bescheid, den Sie vom Wasserversorgungsträger für die Abrechnung der Wasserverbrauchsgebühren erhalten. Abrechnungszeitraum ist der 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Die Abwassergebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind insgesamt drei Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs des Vorjahres zu leisten. Die Raten werden im Bescheid über die Jahresrechnung angegeben. Die Vorauszahlungen sind zum 15.11., 15.02. und 15.05. zu entrichten.

 

 

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich abgerechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 01. Juli eines Jahres. Flächenänderungen sind unaufgefordert nach Abschluss der Maßnahme anzuzeigen.

Abrechnungszeitraum ist der 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Die Niederschlagswassergebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind insgesamt drei Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Vorjahresgebühr zu leisten. Die Raten werden im Bescheid über die Jahresrechnung angegeben. Die Vorauszahlungen sind zum 15.11., 15.02. und 15.05. zu entrichten.

Ein großer Teil der Bürger lässt die erhobenen Gebühren von ihrem Konto einziehen. Dieses Verfahren ist für beide Seiten vorteilhaft. Bei uns entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Sie sparen sich die Überweisung und können keine Zahlungsfristen übersehen. Damit geraten Sie nie in Gefahr, mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet zu werden. Haben Sie bisher Ihre Abwassergebühren noch überwiesen oder sind Sie Neukunde, bitten wir Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sollten Sie einmal mit einer Kontobelastung nicht einverstanden sein, entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil, denn Sie können ohne Angaben einer Begründung innerhalb von acht Wochen die Einziehung bei Ihrem Geldinstitut widerrufen. Das entsprechende Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ finden Sie hier.

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Formular auch zu. Das SEPA-Lastschriftmandat muss uns dann im Original vorgelegt werden.

Wenn Sie in unserem Gemeindegebiet ein bebautes Grundstück erwerben oder veräußern, bitten wir Sie uns baldmöglichst darüber zu informieren und uns Name und Adresse des Verkäufers bzw. Käufers, das Datum des Besitzübergangs und den Stand des Wasserzählers an diesem Tage zu benennen. Ein entsprechendes Meldeformular finden sie hier.

Sie erhalten dann umgehend die Endabrechnung bzw. den erstmaligen Bescheid und ersparen uns aufwendige Nachermittlungen

Der Herstellungsbeitrag beträgt ab 01. Juli 2020

pro m² Grundstücksfläche                2,70 €

pro m² Geschossfläche                   13,95 €.

 

Weitere Informationen zum Herstellungsbeitrag: 

Die Herstellungsbeiträge dienen zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung, d.h. für den Bau der Kanäle, der Grundstücksanschlüsse (im öffentlichen Bereich), der Pumpstationen und der Kläranlage.

Diese gesamten Investitionskosten werden zusammen mit den geschätzten Investitionskosten, die in einem überschaubaren künftigen Zeitraum noch anfallen (z.B. Kosten für Erschließung neuer Baugebiete), im Rahmen einer sog. „Globalberechnung“ auf die vorhandenen Grundstücksflächen und Geschossflächen sowie die künftigen Flächen verteilt. Hierdurch werden die Beitragssätze je m² Grundstücks- bzw. Geschossfläche ermittelt, die dann in der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) festgelegt werden. Beitragsschuldner ist, wer Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

 

Der Herstellungsbeitrag ist für die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage zu entrichten, d.h. er wird auch dann fällig, wenn sie (noch) nicht tatsächlich benutzt wird.

 

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Anschluss an Vakuumentwässerung), wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

 

Bauliche Veränderungen sowie Änderungen am Grundstück können einen zusätzlichen Beitrag auslösen und sind der Gemeinde zeitnah anzuzeigen.

Im Kommunalabgabegesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtungen Entwässerungsanlagen (Abwasser) bzw. Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt.

 

Herstellungsbeiträge werden erhoben für

  • die Wasserversorgungsanlage  
  • die Entwässerungsanlage

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen der Gemeinde Karlskron geregelt. Diese können jederzeit bei der Gemeinde Karlskron oder auf der Homepage (www.ortsrecht.karlskron.de) eingesehen werden.


Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungsanlage werden vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe (www.arnbachqruppe.de), Tel.: 0 82 52 / 47 31 oder Mail an (arnbachgruppe@t-online.de) aus Edelshausen erhoben. Auf deren Homepage finden Sie auch Informationen zu den Gebühren und Hersteilungsbeiträgen.

Weitere Informationen zur Niederschlagswassergebühr: 

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Entwässerung des Regenwassers von versiegelten Flächen erhoben. Sie bemisst sich nach der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche auf dem jeweiligen Grundstück.

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Anschlussnehmer an Vakuumentwässerung), wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

 

Die tatsächlich gebührenpflichtige Fläche für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Stufe, in die das Grundstück eingeteilt ist. Die für das jeweilige Grundstück maßgebliche Stufe wird ermittelt, indem die tatsächlich befestigte Fläche ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks gesetzt wird (Grundstücksabflussbeiwert).

 

Stufe

mittlerer Grundstücks- abflussbeiwert

Grundstücks- abflussbeiwert von – bis

Charakteristik der Bebauung und Befestigung, Beispiele

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10

I

0,14

> 0,10 bis 0,18

minimal: Ortsränder mit sehr lockerer Bebauung

II

0,24

> 0,18 bis 0,30

gering: Dorfgebiete, lockere Bebauung

III

0,38

> 0,30 bis 0,46

normal: Baugebiete

IV

0,58

> 0,46 bis 0,70

hoch: innerörtliches Gebiet; verdichtete Bebauung

V

0,85

> 0,70 bis 1,00

sehr hoch: Ortskern, Gewerbegebiete

 

Als befestigt gilt jeder Teil eines Grundstücks, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass das Regenwasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann.

Es sind nur Flächen relevant, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Die indirekte Einleitung liegt z. B. vor, wenn das Niederschlagswasser vom Grundstück auf die Straße und dort in den Straßensinkkasten gelangt.

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,20 € (ab 01.07.2023) pro Quadratmeter versiegelter Fläche pro Jahr.

 

Dieser Betrag errechnet sich aufgrund der Kosten der Abwasserbeseitigung (Anteil Niederschlagswasser) und der voraussichtlichen gebührenpflichtigen Flächen. Die diesem Betrag zugrunde liegende Kalkulation gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2023.

 

Änderungen der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche sind vom Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde zu melden.

Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben,
* wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bzw. wenn sie tatsächlich angeschlossen sind.

Neubau:
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann und der Neubau fertiggestellt/bewohnbar ist.

 

An- und Umbau bzw, Nutzungsänderung (Nacherhebung):

  • Tritt eine Veränderung der Grundstücks- oder Geschossfläche, der Bebauung oder der Nutzung ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können sein.
  •  nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
  • Anbau an das Gebäude (z. B. Wintergarten, etc.)
  • Aufstockung bzw. Umbau eines Wohnhauses
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
  • Nutzungsänderungen von Hallen und landwirtschaftlichen Gebäuden für gewerbliche bzw. Wohnzwecke (z. b. Scheune/Garage zu Werkstatt/Wohnung – auch wenn kein Abwasseranschluss vorhanden ist! Hier ist die Art der Nutzung ausschlaggebend)

Im Sinne der Beitragsgerechtigkeit aller Bürger heißt es gern. Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG: „Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgiäubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.“
Dies ist unter anderem auch in den Beitrags- und Gebührensatzungen unter Art. 16 (Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner) vermerkt.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Der Beitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen Zinsen in Höhe von 2% über den aktuellen Basiszins jährlich erhoben werden.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.

Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche.
Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) § 5 Beitragsmaßstab:

 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfiäche (*) der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfiäche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m2 Fiäche (übergroße Grundstücke) in unbepianten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2, bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m2 begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nützung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Baikone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtiinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Vierte! der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

 

Ausführliche Informationen zu den Satzungen (BGS-EWS) finden Sie im Internet unter:
www.ortsrecht.karlskron.de


(*) Achtung – Geschossfläche ist nicht gleich Wohnfläche!
Die Geschossfläche errechnet sich nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Geschossen (KG, EG, OG, DG).

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Karlskron vom 16.06.2020 (BGS/EWS):


Je m2 Geschossfläche 13,95 €
Je m2 Grundstücksfläche 2,70 € (*)


(*) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

Ein Herstellungsbeitrag unterliegt der vierjährigen Verjährungsfrist. Beginn der Verjährungsfrist ist immer der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).


Beispiel:
Ein Neubau wurde Mitte 2020 endgültig fertiggestelit und ist nun bezugsfertig. Somit beginnt die Festsetzungsfrist am 01.01.2021 und endet am 31.12.2024


Achtung: Bestimmte Maßnahmen die eine Beitragspfiicht ausiösen, wie. z.B. der Bau eines Wintergartens ohne erforderliche Baugenehmigung oder der Ausbau eines Dachgeschoss wird oft der Gemeinde nicht bekanntgegeben. Die Frist ist in diesen Fällen gehemmt. Hier beginnt die Festsetzungsfrist erst ab der Bekanntgabe (Mitteilung vorn Bürger oder Arnbachgruppe an die Kämmerei) der Entstehung der Beitragspflicht.


Beispiel:
Die beitragsabrechnende Stelle der Gemeinde Karlskron (Kämmerei) erfährt Mitte 2020 zufällig, dass ein noch nicht veranlagtes Dachgeschoss nun ausgebaut wurde. Somit beginnt die Festsetzungsfrist am 01.01.2021 und endet am 31.12.2024. Wann der Ausbau erfolgte ist in diesem Fall nicht entscheidend, auch wenn der Ausbau schon 15 Jahre zurück liegt.

Gegen einen Bescheid über Beiträge kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides entweder Widerspruch bei der Gemeinde Karlskron oder Klage beim Verwaltungsgericht München eingereicht werden. Eine Begründung ist mit beizufügen. Da das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit einem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Bernhard Geissler (Tel. 08450/930-119, geissler@karlskron.de) das Gespräch zu suchen, um mögliche Unklarheiten frühzeitig ausräumen zu können.


Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Beitragsrecht der Gemeinde Karlskron geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten steht Ihnen unser Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnungsgrundlagen und gewähren Ihnen Einblick in die Abrechnungsunterlagen.


Alle Angaben ohne Gewähr!

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